Unser Junior Visiting Fellow Lasse B. Lassen hat die Publikation des Migrationsforschungsinstituts am Mathias Corvinus Collegium (MCC) mit dem Titel "18 Vorschläge aus Ungarn für eine Renationalisierung der EU-Asyl- und Migrationspolitik" zusammengefasst und ins Deutsche übersetzt.
Das Thema Migration spaltet die Europäische Union seit geraumer Zeit. Insbesondere der große Zustrom von Flüchtlingen aus Syrien, dem Irak und Afghanistan in den Jahren 2015/16 entfachte eine andauernde Kontroverse in den EU-Mitgliedsstaaten um den richtigen Umgang mit dem Migrationsdruck. Der EU-Asyl- und Migrationspakt, der am 12. Juni 2026 in Kraft treten soll, und unter den Schlagworten „Sicherung der Außengrenzen“, „beschleunigte Verfahren“, „Solidarität und Verantwortung“ sowie „Zusammenarbeit mit den Herkunftsländern“ eine Verbesserung des status quo herbeiführen soll, wird bereits von einigen Ländern in Ost- und Mitteleuropa wieder in Frage gestellt. Vermehrt wird der Ruf nach nationalen Lösungen laut, zu denen von ungarischer Seite nun 18 Lösungsvorschläge formuliert wurden, um die europäische Asyl- und Migrationspolitik verstärkt an nationalen Bedürfnissen auszurichten.
I. Ausstiegs- und Ausnahmeregelungen innerhalb der aktuellen gesetzlichen Regelungen
- Die Mitgliedstaaten können unter Berufung auf Artikel 48 § 6 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) zu Titel IV des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Ein- und Ausstiegsklauseln beantragen und damit Bestimmungen zum freien Personen- und Güterverkehr im nationalen Einzelfall kippen. Diese Möglichkeit haben Dänemark und Irland bereits geltend gemacht. Sie können dadurch eigene Asyl- und Migrationspolitiken ohne Einflussnahme der EU betreiben.
- Alternativ können Nationalstaaten unter Berufung auf den gleichen Artikel eine Ausnahmeklausel wegen einer Gefährdung der nationalen Sicherheitslage durch Gesetzgebung ihrer nationalen Parlamente veranlassen. Griechenland und Polen haben von dieser Möglichkeit durch die Verabschiedung nationaler Schutzbestimmungen bereits im Jahr 2025 Gebrauch gemacht.
- Sollten diese Versuche durch die Blockadehaltung anderer Mitgliedstaaten nicht möglich sein, sollten Mitgliedstaaten die Möglichkeit in Betracht ziehen, die EU-Gesetzgebung einseitig aufzukündigen.
- Ferner besteht die Möglichkeit, dass ein Mitgliedstaat Beschlüsse des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) gemäß Artikel 15 temporär aussetzt oder sich gänzlich aus diesem zurückzieht. Der EGMR in Straßburg hatte zuletzt mehrfach die Ausweisung krimineller Zuwanderer behindert und sich bereits 2005 eigenmächtig das Recht zugesprochen, Ausweisungen temporär aufzuheben.
- Auch können Mitgliedsstaaten vom Zusatzprotokoll zu den Genfer Konventionen (1967) gemäß Artikel IX einseitig zurücktreten. Dieses schreibt den „subsidiären Schutz“ unabhängig von den Kapazitäten der Aufnahmeländer vor. In diesem Zusammenhang können sich Mitgliedstaaten auch gegen die UN-Antifolterkonvention und den UN-Zivilpakt wenden, da diese das Prinzip der Nichtzurückweisung beinhalten. Generell sollte das Konzept des „subsidiären Schutzes“ überdacht werden.
II. Neue Migrations- und Asylparadigmen: Eine Neuerfindung der aktuellen Prinzipien
- Mitgliedsstaaten sollten in der Lage sein, eigene Abkommen mit Drittstaaten zu schließen. Bisherige Versuche, vonseiten der EU-Kommission, Rückführungsabkommen mit Drittstaaten auszuhandeln, waren wenig erfolgreich. So sind die Kapverden der einzige afrikanische Drittstaat, mit dem die EU überhaupt ein Rückführungsabkommen hat.
- Basierend auf Artikel 208 (1) des AEUV und Artikel 21 des EUV sollte die EU das Prinzip durchsetzen, dass Entwicklungshilfe an konkrete Bedingungen zur Rückführung geknüpft ist, um so ihre eigene politische Glaubwürdigkeit wiederherzustellen. Dieses Prinzip muss in die europäische Finanzregulation miteinfließen. Drittstaaten, die sich bei Rückführungen unkooperativ zeigen, sollen keine finanzielle Bezuschussung aus EU-Mitteln mehr erhalten.
- Bisher reguliert die Richtlinie 2008/115/EG die Nutzung nationaler Arrestzentren von Drittstaatlern. EU-Mitgliedstaaten, die eine Begrenzung der Migration erreichen wollen, sollten darauf hinwirken, das Recht zu bekommen, eigene Arrestzentren einzurichten, um Migranten nach eigenen Maßgaben und ohne EU-Einfluss festzuhalten.
- Außerdem schreiben die Richtlinien 2011/95/EU, 2013/32/EU und 2913/33/EU den Mitgliedstaaten vor, Asylanträge auf eigenem Territorium zu prüfen – eine Praxis, die Rückführungen erschwert und Anreize zur illegalen Migration schafft. Mitgliedstaaten sollten darauf hinwirken, Asylanträge in sicheren Drittstaaten durch bilaterale Verträge verhandeln zu können.
- Zudem sollten die Regeln des Schengenraums auf nationaler Ebene gestärkt werden. Artikel 4 und 7, die nationale Grenzregelungen einschränken, sollten ergänzt werden, um Missverständnisse hinsichtlich der Befugnisse nationaler Grenzkontrollen auszuräumen und eine restriktive Auslegung deren Funktionen – wie oftmals vonseiten des EUGH und des EGMR vertreten – beenden.
- Ergänzend zu Schengen sollten Nationalstaaten die Möglichkeit haben, Personen aus Drittstaaten nach eigenem Ermessen bei Einreise zu überprüfen, um eine bessere Balance zwischen Freizügigkeit und nationaler Kontrolle illegaler Migration zu erreichen. Das Recht auf freien Personenverkehr sollte auf EU-Bürger begrenzt werden. Ein europäisches Sanktionssystem soll die gemeinschaftliche Bestrafung illegaler Binnenmigration ermöglichen.
- Außerdem sollte es in allen EU-Mitgliedstaaten unmöglich sein, nach illegaler Einreise ein Asylverfahren zu beantragen – mit Ausnahmen für gewisse Härtefälle aus EU-Nachbarstaaten, z. B. ukrainische Kriegsflüchtlinge. In Übereinstimmung mit Artikel 31 der Genfer Konvention muss Asylsuchende, die sich nicht unverzüglich bei den entsprechenden Behörden melden und den Grund ihrer illegalen Einreise darlegen, automatisch die Möglichkeit entzogen werden, Asyl oder subsidiären Schutz zu beantragen.
- Die humanitäre Menschenrettung muss auf das direkte Ziel, die Seenotrettung und das Überbringen der Geretteten an den nächsten sicheren Hafen, reduziert bleiben. Sie sollte keinesfalls dazu dienen, den Geretteten Schlupflöcher in das Asylsystem zu eröffnen. Dafür werden Partnerschaften mit der Seenotrettung nordafrikanischer Staaten angestrebt.
- Auch sollte die Familienzusammenführung allein den Entscheidungen der Nationalstaaten obliegen und nicht unter EU-Kompetenz fallen. EU-Gelder sollen nicht dafür genutzt werden können, um Initiativen und NGOs zur Integration von Migranten zu finanzieren.
- Stattdessen sollen EU-Gelder dazu eingesetzt werden, kostspielige Grenzinfrastruktur der Nationalstaaten (Zäune und andere Formen der Grenzsicherungen) zu refinanzieren. Dabei kann die Zusage des EU-Kommissionspräsidenten, die dieser bei seinem Polenbesuch am 31. August 2025 tätigte, dass alle EU-Mitgliedsstaaten mit einer direkten Grenze zu Russland und Belarus Unterstützung für ihre Grenzanlagen erhalten sollen, als Präzedenzfall angesehen werden.
III. Neubetrachtung der Rolle der Zivilgesellschaft
- Die Funktionsweise von Frontex muss reformiert werden, da sie zurzeit die Mitgliedsstaaten eher kontrolliert als ihrer eigentlichen Aufgabe, nämlich der Grenzsicherung, nachzukommen. Der Einfluss von NGOs auf die internen Strukturen von Frontex sollte ausgeschlossen werden. Stattdessen muss Frontex internen Untersuchungen unterzogen werden und – sollten diese negativ ausfallen – aufgelöst und durch bilaterale Kooperationen in der Grenzsicherung ersetzt werden.
- NGOs, die EU-Fördergelder erhalten, müssen strikten Verpflichtungen zu Transparenz und Rechenschaftspflicht über ihre Finanzierung unterliegen. Damit soll sichergestellt werden, dass keine Steuergelder für illegitime Zwecke eingesetzt werden. Die Erleichterung illegaler Migration unter dem Deckmantel der Humanität durch NGOs sollte strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
- Organisationen, die illegale Migration ermöglichen oder erleichtern, sollten vonseiten der EU verboten werden. Vergabestellen, Stiftungen und Agenturen, die europäische Fördergelder verteilen, müssen ebenfalls dafür verantwortlich sein, ausschließlich Projekte zu unterstützen, die mit der EU-Migrationspolitik konform gehen.
Dieses Maßnahmenpaket, das erstens auf Basis geschlossener EU-Verträge die Rechte von Nationalstaaten auf Basis von Ausstiegs- und Ausnahmeregelungen stärken soll, zweitens Vorschläge macht, wie Nationalstaaten eine eigene Begrenzung der Migration im Rahmen von Schengen konkret umsetzen können, sowie drittens Angebote zur institutionellen Umgestaltung von Frontex sowie zur Kontrolle und Transparenz von migrationsfördernden NGOs macht, möchte damit Lösungsoptionen für die Krisensymptome des EU-Migrationssystems in den Raum stellen.
Übersetzung und Zusammenfassung: Lasse B. Lassen