Die Absetzung des Staatspräsidenten via Grundgesetznovelle ist nur die Spitze des Eisbergs. Um seine Macht zu festigen, geht Ungarns Regierungschef Péter Magyar ähnlich vor wie einst Viktor Orbán – nur um einiges rabiater und entschlossener.
Die am 13. Juli 2026 in Ungarn beschlossene 17. Grundgesetznovelle geht drakonisch vor. Es wird mit einem einzigen Satz ausgesprochen, dass die Amtszeit des aktuellen Staatspräsidenten beendet wird. Ebenso sieht das Gesetz die Aufstellung des Amtes für Vermögensrückgewinnung mit Kompetenzen ähnlich denen der Generalstaatsanwaltschaft vor. Mit der Senkung der Altersgrenze müssen vier Verfassungsrichter abtreten, unter anderem der Präsident des Gerichts Péter Polt.
Mit Csaba Hende scheidet ein anderer Richter aus, da er nachträglich seine Position aufgrund einer bereits bestehenden Bestimmung verliert, die als Amtsvoraussetzung die Wählbarkeit als Abgeordneter voraussetzt. Da er schon mehr als 12 Jahre Abgeordneter war, wird er auf kaltem Wege abgesetzt. Damit kann die Tisza von Péter Magyar auf einen Schlag fünf neue Verfassungsrichter (von 15) in das Gremium bestellen. Andere Bestandteile der Neuregelung umfassen die Verminderung der Zahl der Kardinalgesetze, die Ausweitung der Rechte des Verfassungsgerichts, die Aufhebung der Vetomöglichkeit des Budgetrats oder die Umbenennung der Komitate, also der lokalen Selbstverwaltungskörperschaften, und sind also weniger gravierend oder umstritten.
Trotz erheblicher Bedenken und Kritik an Verfahren und Inhalt unterzeichnete Staatspräsident Tamás Sulyok nach restloser Ausnutzung der ihm hierfür zur Verfügung stehenden gesetzlichen Frist von fünf Tagen am 18. Juli 2026 seine eigene Absetzung, da er keine andere rechtliche Möglichkeit sah, gegen die Novelle vorzugehen. Dies offenbart sein Selbstverständnis als treuer und loyaler Staatsnotar, der sich dem durch den Gesetzgeber vertretenen demokratischen Willen beugt. Trotzdem blieb Sulyok in seiner Aussage klar: „Mit meiner Absetzung endet der demokratische Rechtsstaat.“
Wahlrechtseinschränkung I
Bereits die Mitte Juni in Kraft getretene frühere 16. Novelle sah vor, dass die Amtszeit des Ministerpräsidenten auf zwei Legislaturperioden, also acht Jahre, beschränkt wird. Damals unterschrieb Sulyok die Grundgesetzänderung noch prompt. Da die Regelung für alle Amtsträger seit 1990 gilt und konkret nur die Person von Viktor Orbán betrifft, werfen Kritiker der Regierung vor, sich auf eine rückwirkende Einzelfallgesetzgebung eingelassen zu haben. Diese ziele darauf ab, eine mögliche Rückkehr des abgewählten Ministerpräsidenten zu verhindern.
Damit ist es zu einer in Europa präzedenzlosen Einschränkung der passiven Wählbarkeit im Amt des Ministerpräsidenten gekommen. Andere Amtszeitbeschränkungen in europäischen Demokratien betreffen das Amt des Staatspräsidenten, bei der Position eines vom Parlament gewählten Bundeskanzlers oder Ministerpräsidenten ist eine Amtszeitbegrenzung in einem parlamentarischen System rechtstechnisch wie rechtspolitisch nicht darstellbar, da die Wahl im Parlament jeweils auch eine Abwahl durch das Parlament möglich macht.
Da der konkrete Gesetzestext gegenwärtig nur für eine einzige Person zutrifft, ist der Vorwurf der Einzelfallgesetzgebung auch hier nicht ganz fernliegend. Ebenso ist es zumindest ungewöhnlich, eine Regelung zu lancieren, die rückwirkend gilt – in demokratisch verfassten Rechtsstaaten zudem verboten. Ob die fragliche Bestimmung in Ungarn nun als ein Akt einer echten – und somit verbotenen – oder unechten Rückwirkung anzusehen ist, bleibt umstritten. Ein materielles Prüfungsrecht hat das Verfassungsgericht bei Rechtsakten, die Teil des Grundgesetzes darstellen, ohnehin nicht.
Wahlrechtseinschränkung II
Die eigentlich brisante Neuregelung an der aktuellen Novelle vom letzten Wochenende ist, dass es in der jüngsten Geschichte Ungarn erstmals zu einem messerscharfen Zensus kommt, in diesem Falle zu einer Einschränkung der passiven Wählbarkeit von ungarischen Staatsbürgern. Die Neuregelung stipuliert, dass Mandatare höchstens zwölf Jahre Abgeordnete in der Ungarischen Nationalversammlung sein dürfen.
Der Gesetzesakt gilt wiederum für alle Abgeordneten seit 1990. Auch hier ist Gegenstand der Debatte, ob in bereits abgeschlossene frühere Sachverhalte eingegriffen wird – echte Rückwirkung – oder aber gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Fälle für die Zukunft geregelt werden. Zudem kann hier ebenso der Vorwurf der Einzelfallgesetzgebung erhoben werden, da zwar nicht eine konkret definierte Person betroffen ist, aber ein exakt bestimmbarer, kleiner Personenkreis, eine sog. geschlossene Gruppe.
Nach aktuellen Berechnungen sind bei der Fraktion des Oppositionsführers Fidesz 22 von 44 Abgeordneten betroffen, sie könnten bei der nächsten Wahl 2030 nicht mehr für das Parlament kandidieren. Bei der Christlich-Demokratischen Volkspartei dürften nur 25 Prozent der jetzigen Abgeordneten erneut antreten, bei der kleinen Fraktion von Mi hazánk nur die Hälfte. Hingegen hätten alle jetzigen 141 Parlamentsabgeordneten der Tisza die Möglichkeit, 2030 und 2034 erneut zu kandidieren, da sie allesamt Neulinge sind. Ein Schelm, wer Böses dabei denkt …
Folgenloser Protest
Ein erstes politisches Opfer hat die namentliche 17. Grundgesetznovelle schon gefordert. Oppositionsführer Gergely Gulyás trat von seinem Amt als Fraktionsvorsitzender von Fidesz aus Protest gegen die „Grenzüberschreitung“ der 17. Novelle zurück. Er bezeichnete den Tag der Verabschiedung des umstrittenen Gesetzespakets als einen schwarzen Tag für die ungarische Demokratie. Der Rechtsstaat werde nicht beschädigt, sondern beendet, so Gulyás. Er erklärte zudem, dass die Opposition einen Anführer bräuchte, der bei den nächsten Parlamentswahlen im Jahre 2030 rein rechtlich die Möglichkeit hätte, gegen Péter Magyar anzutreten. Gergely Gulyás, der seit 2010 in der Ungarischen Nationalversammlung sitzt, wird damit zwangsverrentet. Er kann also nicht zum glorreichen Oppositionsführer aufsteigen, da er 2030 aus dem Parlament ausscheiden muss – sollte es eventuell zu vorgezogenen Wahlen kommen, dann noch früher.
Also zieht er bereits jetzt die Konsequenzen und gibt den Posten des Fraktionschefs auf. Sein Nachfolger wird der ehemalige Europaminister János Bóka, Jurist wie Gulyás und Magyar, ein versierter Europaexperte und erfahrener Netzwerker in Brüssel und Budapest. Dieser hat mit der beginnenden Legislaturperiode noch für zwei weitere Legislaturperioden die Möglichkeit, gewählt zu werden. Besonders makaber in dieser Gemengelage ist, dass Gulyás als langjähriger Kanzleramtsminister und Rechtspolitiker von Fidesz als einer der Wegbereiter von Tamás Sulyok und übrigens auch von Péter Magyar gilt. Mit letzterem verband ihn eine Jugendfreundschaft, er ist Patenonkel eines der drei Kinder des aktuellen Regierungschefs.
Die beiden Juristen haben 2002 in Hamburg studiert und Gulyás sorgte für einen Parteieintritt von Péter Magyar bei Fidesz. Die Wege trennten sich spätestens 2024 in politischer wie auch in persönlicher Hinsicht. Die Karriere von Gulyás endete nun, bevor sie richtig beginnen konnte – auch ein Nebeneffekt der neuen Politik von Péter Magyar. Der Verdacht liegt nahe, dass der Premier systematisch und konsequent die Möglichkeiten seiner einstigen Partei Fidesz, zurück an die Macht zu kommen, beschneiden will.
Rechtsbehelfe
Das System der Checks and Balances ist mit der Absetzung des aus der Sicht von Péter Magyar unbotmäßigen Staatspräsidenten nunmehr vollends ins Wanken geraten. Es ist nicht zu vermuten, dass sich die als interimistische Staatspräsidentin agierende Parlamentspräsidentin Ágnes Forsthoffer von Tisza mit rechtlicher Kritik an Gesetzeswerken ihrer Partei zu Wort melden sollte. Ebenso hat das Verfassungsgericht – aufgrund einer noch vor Jahren von der damaligen Regierungsmehrheit von Viktor Orbán eingeführten Regelung – bei grundgesetzlich normierten Verfassungsinhalten kein materielles Prüfungsrecht mehr, sondern nur noch ein formelles.
Das Verfassungsgericht kann nur Grundgesetznovellen für nichtig erklären, deren Zustandekommen formalrechtlich fehlerbehaftet war. Ein inhaltliches Überprüfungsrecht steht dem Gericht somit nicht zu. Damit bleibt für viele Betroffene nur der Weg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg. Gergely Gulyás gab zu Protokoll, dass er angesichts der 17. Grundgesetznovelle diesen Weg beschreiten wolle. Bereits früher urteilte das Gericht in einem anderen Fall von rechtswidrigem Amtsentzug (Lex Baka) gegen den Staat Ungarn. Damals wurde das Land allerdings noch von der heute mittlerweile abgewählten Regierung von Viktor Orbán vertreten.
Verkorkste Staatspräsidentennominierung
Das würdelose Tauziehen um die Absetzung des Staatspräsidenten setzte sich in einem weiteren innenpolitischen Fiasko fort. Noch am Tag der Abzeichnung der Verfassungsnovelle ließ der ungarische Ministerpräsident öffentlichkeitswirksam verlautbaren, dass er im Zuge einer gesellschaftlichen Konsultation Ideen und Vorschläge für das Amt des Staatspräsidenten erwarte. Viele Unterstützer und Sympathisanten seiner Partei reagierten mit vielen interessanten Personalvorschlägen.
Doch keine 24 Stunden später erklärte der Regierungschef das Casting für beendet und nominierte die Schachweltmeisterin Judit Polgár. Die derart ins Spiel Gebrachte genießt in Ungarn lager- und parteiübergreifend große Sympathien und auch international große Bekanntheit. Sie gilt als authentisch und integer, verfügt aber weder über einen Hochschulabschluss noch über eine wie auch immer geartete Erfahrung auf dem Gebiet des Rechts, der Politik oder der öffentlichen Belange. Innerhalb von Minuten regnete es Beifall- und Unterstützungsadressen aus dem Kreis der maßgeblichen Politiker von Tisza. Tags darauf nominierte die Parlamentsfraktion Judit Polgár einstimmig.
Doch nicht wenige Unterstützer von Péter Magyar waren ob der Schnelligkeit des Verfahrens düpiert; offenbar war Polgár schon längst gesetzt, die Konsultation nur ein abgekartetes Spiel. Die Weltmeisterin ist aber in der Lage, mindestens zehn Schritte vorauszudenken, und demnach traf sie die einzig kluge wie erwartbare Entscheidung: In einem höflichen und diplomatisch geschickt formulierten offenen Brief lehnte sie die Kandidatur mit den Worten ab, sie fühle sich nicht stark genug für dieses Amt. Sie ahnte bereits, was auf sie zukommen würde.
Für den Ministerpräsidenten war diese Absage ein politisches Desaster, das auf die anfänglichen handwerklichen Unzulänglichkeiten seiner Regierungsführung verweist. Oft impulsiv und beherrschend auftretend, kann er gegebenenfalls viele Sympathisanten vergraulen. Es ist fraglich, ob sich überhaupt ein parteiübergreifender, unabhängiger Kandidat finden lässt, denn die Opposition ließ verlautbaren, man werde die Legitimität eines neu ins Amt gekommenen Staatspräsidenten und dessen Entscheidungen anzweifeln. Keine guten Voraussetzungen also, um die Einheit der Nation wiederherzustellen.
Fazit
Die beiden rückwirkenden Einzelfallgesetze aus dem Juni und Juli verhindern nicht nur die eventuelle Rückkehr von Viktor Orbán, sondern auch die weitere politische Karriere eines großen Teils der Oppositionsabgeordneten. Ein Zensus gilt im demokratischen Europa eigentlich als überwunden. Regierungschef Péter Magyar möchte so mittelbar bestimmen, wie sich die Opposition bei der nächsten Wahl personell aufstellt. Dies soll auch ein bewusster Schlussstrich unter die Zeit von Viktor Orbán sein. Dabei nimmt er auch rechtsstaatlich und demokratisch bedenkliche Verfahren in Kauf.
Die Absetzung des Staatspräsidenten, des Präsidenten des Verfassungsgerichts und möglicher weiterer öffentlich-rechtlicher Würdenträger ist indes nur die Spitze des Eisbergs. Es ist nicht auszuschließen, dass auf internationalen Foren etwaige vorgebrachte Einwände oder Rechtsbehelfe seiner Regierung das Leben schwer machen könnten. Bei aller richtigen und berechtigten Kritik an der fragwürdigen Machtausübung von Viktor Orbán sind derart schwere Eingriffe in das Rechts- und Verfassungssystem des Landes damals so nicht vorgenommen worden.
Péter Magyar geht ähnlich wie Fidesz vor, beherrscht die Mechanismen, Strukturen und Prozesse der Macht, doch ist um einiges rabiater und entschlossener. Die verkorkste Nominierung von Judit Polgár beleuchtet hingegen die Probleme und Herausforderungen dieser forschen und agilen Vorgehensweise. Mit dieser Personalie handelt sich der ungarische Regierungschef seinen ersten hausgemachten politischen Misserfolg völlig ohne Not ein. Nun liegt es an ihm und seiner Tisza, für eine Befriedung der Verhältnisse zu sorgen und mit einer guten und erfolgreichen Nominierung für das Amt des Staatspräsidenten politische Gräben zuzuschütten.